ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Wo ist was geregelt?

Vorarlberg – Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen 1995
Tirol – Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982
Salzburg – Vergnügungssteuergesetz 1998
Oberösterreich – Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
Niederösterreich – Nö. Lustbarkeitsabgabengesetz
Wien – Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 – VGSG)
Burgenland – Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
Steiermark – Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz)
Kärnten – Vergnügungssteuergesetz 1982(K-VSG)

Was ist eine Lustbarkeitsabgabe? / Was sind Lustbarkeiten?

Die Lustbarkeitsgesetze/Vergnügungssteuergesetze der Länder verpflichten die Gemeinde zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten. Zum Beispiel: Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Betrieb von Karussellen, Zirkusveranstaltungen, Kabarettveranstaltungen, Schaustellungen, Sportliche Veranstaltungen, Und vieles mehr
Kurz, alle Veranstaltungen, die Besucher unterhalten.

KEINE LUSTBARKEITEN SIND: wissenschaftliche Veranstaltungen, religiöse Veranstaltungen, politische Veranstaltungen, weltanschauliche Veranstaltungen, Veranstaltungen zu Zwecken der Wirtschaftswerbung

Welche Lustbarkeiten unterliegen nicht der Abgabepflicht?

– alle Formen von Schulveranstaltungen
– Volksbildungskurse
– Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine  Tanzbelustigung damit verbunden ist
– Veranstaltungen zum Zwecke der Wissenschaft und Kunstpflege, sofern keine Gewinnabsicht besteht
– Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen (nur anerkannte Religionsgemeinschaften)
– Theatervorführungen, Konzerte und Puppentheater, die von Gebietskörperschaften veranstaltet oder besonders unterstützt werden und deren Ertrag gemeinnützigen Zwecken zufließt
– Veranstaltungen von Einzelpersonen in privaten Wohnräumen, wenn kein Entgelt zu entrichten ist (Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume)

Wer hat sich an die Behörde zu wenden und welche Behörde ist zuständig?

Der Veranstalter oder auch der Inhaber der zur Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke ist zur Anmeldung verpflichtet. Die Anmeldung der Lustbarkeiten erfolgt bei der Gemeinde. Die Gemeinde stellt über die erfolgte Anmeldung eine Bestätigung aus.

Anmeldung

Eine Veranstaltung ist spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung anzumelden.
Folgende Veranstaltungen sind nicht anzumelden: Schulveranstaltungen, Kirchliche Veranstaltungen, Privatfeste

Achtung! – Auch wenn die Lustbarkeiten nicht der Abgabepflicht unterliegen, sind sie bei der Gemeinde anzumelden.

Wie erfolgt die Lustbarkeitsabgabe?

Kartenabgabe: Prozentueller Anteil an den verkauften Eintrittskarten
Pauschalabgabe: Wenn keine Eintrittskarten ausgegeben werden oder die Ausgabe der Karten nicht überwacht wird.

Achtung! – Wenn außer dem Eintrittspreis sonstige Einnahmen erzielt werden, kann die Pauschalabgabe auch neben der Kartenabgabe eingehoben werden. Die Gemeinde kann auch die Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Abgabenkarten vorschreiben.


a) Wie erfolgt die Einhebung bei der Kartenabgabe?

Der/Die Anmelder/in legt der Gemeinde die fortlaufend nummerierten Eintrittskarten vor, auf denen Veranstalter, Veranstaltung, Zeit, Ort und Preis aufscheinen müssen. Die Karten werden von der Gemeinde abgestempelt. Die verkauften Eintrittskarten verbleiben beim Besucher. Kontrollorgane der Gemeinde können den Vorweiß der Karten verlangen. Nach der Veranstaltung sind die nicht ausgegebenen Karten samt  einer Abrechnung binnen einer Woche der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde stellt die Höhe der Abgabenschuld fest und schreibt diese mit Bescheid dem/der Anmelder/in vor.

Achtung! – Existieren unterschiedliche Kartenpreise (ermäßigte Karten), so ist dies ausdrücklich anzugeben. Gratis verteilte Karten (Freikarten) werden nicht in die Berechnung miteinbezogen.


b) Wie hoch ist die Kartenabgabe?

Die Kartenabgabe bewegt sich zwischen 10% und 30%. Die tatsächlichen Abgabensätze werden von den Gemeinden bestimmt, die zu diesem Zweck eigene Lustbarkeitsabgabenordnungen erlassen können.

 

T I P P …

Es ist Sache der Gemeinde, festzustellen, ob eine Ausnahme von der Abgabenpflicht besteht. Es ist daher zu empfehlen, vor einer Veranstaltung mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.

 

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