AKM Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger

Für die öffentliche Aufführung von geschützten Musik- und Sprachwerken braucht der Veranstalter eine Nutzungsbewilligung von der AKM und er muss dafür ein entsprechendes Nutzungsentgelt an die AKM zahlen. Rechtsgrundlage dafür ist primär das Urheberrechtsgesetz.

Was ist eine öffentliche Aufführung: Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch einzelne Musiker oder Kapellen/Bands oder Vortragende von Lesungen, sondern auch die öffentliche Wiedergabe musikalischer/literarischer Darbietungen mit Hilfe von Bild- oder Tonträgern (CD, DVD, VHS, MP3 u.a.m.), gleich welche Abspielvorrichtung benutzt wird (CD-Player, MP3-Player, Festplatte eines PC u.a.m.), sowie die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen. Bei der öffentlichen Aufführung wird zwischen Einzelveranstaltungen und Dauerveranstaltungen unterschieden.

Einzelveranstaltungen

Anmeldung der Veranstaltung
Jeder der geschützte Musik/Sprachwerke öffentlich aufführen will, braucht dafür eine Aufführungsbewilligung von der AKM. Das bedeutet konkret, dass er diese Veranstaltung (Konzert, Zeltfest, Frühschoppen, Ball etc.) bis spätestens drei Tage davor bei der zuständigen Geschäftsstelle der AKM (s.u.) anmelden muss. Für die Anmeldung der Veranstaltung gibt es Anmeldekarten bei der AKM und sie liegen meist auch auf den Gemeindeämtern auf. Überdies kann die Veranstaltung bereits online angemeldet werden, http://www.akm.co.at/veranstalter/anmeldung/index.php Sie können sich dort auch über die Höhe des Nutzungsentgelts informieren.

Was ist eine öffentliche Veranstaltung
Eine Veranstaltung ist auf jeden Fall öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Aber auch bei musikalischen oder literarischen Veranstaltungen außerhalb des engsten Familienkreises, also z.B. auch bei Vereinsveranstaltungen, Firmenfeiern und anderen „geschlossenen Gesellschaften“ ist eine Aufführungsbewilligung erforderlich, da es sich hier bereits um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Urheberrechts handelt. Ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde ist unerheblich.

Wer ist Veranstalter
Als Veranstalter gilt, wer aus der Aufführung direkt oder indirekt Nutzen zieht, wer der Öffentlichkeit und den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt, etwaiges Eintrittsgeld kassiert und/oder die Musiker honoriert.

Dauerveranstaltungen

Aber Musik wird nicht nur bei Einzelveranstaltungen (s.o.) öffentlich aufgeführt. Viele Lokale/Betriebe (Gaststätten, Cafes, Hotels, Boutiquen, Kaufhäuser, Friseure u.v.a.m.) verwöhnen ihre Gäste/Kunden dauernd mit Musik, sei es, dass ein Radio oder ein Musikautomat aufgestellt ist oder dass sie die Musik von einem CD-Player, einem Tonbandgerät oder ganz modern von der Festplatte Ihres Computers abspielen oder sogar dauernd Live-Musik bieten. Zur Dauernutzung von Musik gehören zum Beispiel auch Musikberieselung im Lift oder auch der Einsatz von Telefonwartemusik oder die Verwendung von Musik auf einer website. Auch diese Nutzer von Musik (sie werden auch als Dauerveranstalter bezeichnet) benötigen eine Aufführungsbewilligung von der AKM. In diesen Fällen ist ein Lizenzvertrag mit der zuständigen Geschäftsstelle der AKM (s.u.) zu schließen. Sollten Sie in Ihrem Lokal/Betrieb neben dem Dauereinsatz von Musik einmal eine Einzelveranstaltung machen wollen, so gilt für diese Veranstaltung das unter „Einzelveranstaltung“ Gesagte.

Was mit den eingehobenen Entgelten geschieht
Die AKM verteilt alle Einnahmen – abzüglich des entstandenen Verwaltungsaufwandes – nach festen Regeln zur Gänze an die Rechteinhaber (Komponisten, Songtexter u.a.). Der AKM verbleibt kein Gewinn. Die Verteilung erfolgt grs. gemäß den Musikprogrammen, die die AKM von den Veranstaltern bzw. von den ausübenden Musikern (Bands, Kapellen etc.) erhält.

 

 

Weitere Informationen
http://www.akm.co.at, Abschnitt „Veranstalter“.
Broschüre der AKM „Musik, AKM und Veranstalter“; liegt in allen AKMGeschäftsstellen kostenlos auf und wird auf Anfrage kostenlos übermittelt.

Oder Sie wenden sich direkt an die für Sie zuständige Geschäftsstelle der AKM, die sich bei Einzelveranstaltungen nach dem Aufführungsort richtet, http://www.akm.co.at/veranstalter/geschaeftsstellen/index.php.

 

 

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