INFOS AUSLÄNDISCHE MUSIKER/KÜNSTLER/DJs in ÖSTERREICH

Der ausländische DJ ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig und unterliegt der Abzugssteuer von 20 %. Das gilt aber nur, wenn er auch in Ö. im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit auftritt (eigene Anlage, eigene Kreationen, keine inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers). Die Abzugssteuer kann nur unterbleiben, wenn die Grenzbeträge lt. beiliegender Erklärung nicht überschritten werden. Dann bitte das folgende Formular auch unterschreiben lassen und eine Kopie des Reisepasses zum Akt nehmen. Wird der DJ in Ö. aber nichtselbständig tätig, dann liegt ein Dienstverhältnis vor und er muss als Dienstnehmer angemeldet werden.

Das ist dann der Fall, wenn er regelmäßig wiederkehrend tätig ist (vorgegebene Arbeitszeit, fixer Arbeitsort), keine eigene Anlage hat sondern diese vom Hotel beigestellt wird (keine eigenen Arbeitsmittel) und das Hotel auch die Musikrichtung vorgibt (keine eigenen Kreationen, sondern nur ausführende Tätigkeit). In diesem Fall unterliegt der DJ der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung als Dienstnehmer.

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