VEREINSFESTE AUS STEUERLICHER SICHT

Grundsätzliches

Statuten:
steuerbegünstigter Zweck und ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben

Tatsächliche Geschäftsführung:
muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen

Verein finanziert sich durch:
– Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen
– Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Selbständige, nachhaltige Betätigung mit Einnahmenerzielungsabsicht)

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können sein:
– Unentbehrliche Hilfsbetriebe  |  Keine KSt- und USt-Pflicht (zB Sportveranstaltung)
– Entbehrliche Hilfsbetriebe  |  KSt-Pflicht, keine USt-Pflicht (zB kleines Vereinsfest)
– Schädliche Geschäftsbetriebe  |  KSt- und USt-Pflicht (zB großes Vereinsfest, Kantine) 

Vereinsfeste

Kleines Vereinsfest:
– Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht
– erfordert keine Planung und Organisation iS eines Gewerbebetriebes
– Alle geselligen Veranstaltungen eines ganzen Jahres sind ein entbehrlicher Hilfsbetrieb  |  zB Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen
– KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit

Großes Vereinsfest:
– Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht
– Ohne Ausnahmegenehmigung geht bei Überschreiten der € 40.000,- Jahresumsatzgrenze die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren

Ausnahmegenehmigung:
– Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten
– Vereinsfest ist immer steuerpflichtig
– Bis € 40.000 Jahresumsatz automatische Genehmigung
– Ab € 40.000 Antrag beim zuständigen USt-Finanzamt erforderlich (Auch nachträglich möglich)

Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung

Aufzeichnungspflichten nach § 131 BAO:
– Umfang der Steuerpflicht muss ersichtlich sein
– Vollständige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben

Besonderheiten zur Gewinnermittlung:
– Sachspenden  |  Wiederbeschaffungswert ist Betriebsausgabe zB Getränke für Vereinsfest werden gespendet
– Arbeitsleistung von freiwilligen Mitarbeitern mit 20% der Netto-Einnahmen als Betriebsausgabe  |  Gilt nicht für große Vereinsfeste

Betriebsausgaben

(anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden, zB Kaffeemaschine
Aufführungsentgelte, zB AKM
Kosten für Werbemaßnahmen
Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Wareneinkauf
– Wiederbeschaffungswert bei Spenden
– nach Belegen

Steuerpflicht von Vereinsfesten

Körperschaftsteuer:
– Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig
Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres, Jahresfreibetrag von € 7.300, Jahresgewinn bis € 7.300 → keine Steuererklärung erforderlich, Jahresgewinn über € 7.300 → Abgabe KSt-Erklärung bis 30.4. (30.6.) des Folgejahres

Umsatzsteuer:
– Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zB kleines Vereinsfest)
Keine USt-Pflicht, aber auch kein Vorsteuerabzug, Keine Abgabe von UVA oder USt-Erklärung erforderlich

Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts

KöR:
– z.B. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Kammern, Fremdenverkehrs- und Tourismusverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz 

Betätigungen von KöR:
– Hoheitsbereich, nicht steuerpflichtig
– Privatwirtschaftlicher Bereich, Betrieb gewerblicher Art, Grundsätzlich steuerpflichtig (außer bei Gemeinnützigkeit)

Gesellige Veranstaltung ist BgA

§ 5 Z 12 KStG:
– Befreiung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen
z.B Zeltfeste der FF, Pfarrbälle, Kränzchen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen

– Voraussetzung für Befreiung, max. 4 Tage/Jahr, davon max. 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken, Nach außen erkennbar: Förderung gemeinnütziger Zwecke, Erträge müssen dafür verwendet werden

– Alle geselligen Veranstaltungen eines Jahres zusammen 

Befreiungsregel

Befreit sind Feste, die

– Maximal 4 Tage pro Jahr dauern, davon maximal 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken
– Ein Tag wird mit 24 h berechnet, angefangene Tage zählen als volle Tage

Beispiel: Ein Feuerwehrfest dauert von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, 23.30 Uhr; die Dauer beträgt 3 Tage (2 volle, ein angefangener), daher kann die FF noch ein 1-Tages-Fest durchführen, ohne die Befreiung zu verlieren

– Bei Überschreiten der Tage volle Steuerpflicht für alle Veranstaltungen 

Gesellige Veranstaltungen von KöR

– Mittelverwendung für begünstigten Zweck, zB für Anschaffung eines Löschfahrzeugs
– Muss nach außen erkennbar sein, zB auf Ankündigungsplakaten
– Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum ist möglich
– Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung 

 

– Gesellige Veranstaltungen und Umsatzsteuer
– UStR Rz 262, die Durchführung von Festen und geselligen Veranstaltungen nach § 5 Z 12 KStG fällt nicht in den Unternehmensbereich
– Bei Erfüllung der Voraussetzungen, keine USt-Pflicht, Kein Vorsteuerabzug, keine Abgabe von Erklärungen erforderlich
– Voraussetzungen, keine Überschreitung der 4 bzw 3 Tages-Grenze, Mittelverwendung für begünstigten Zweck

Gesetze und Richtlinien

– Bundesabgabenordnung (BAO)
– Gemeinnützigkeit: § 34, § 35, § 36,
– Mildtätigkeit: § 37,
– Kirchliche Zwecke: § 38,
– Ausschließlichkeit: § 39,
– Unmittelbarkeit: § 40,
– Rechtsgrundlage: § 41

– UmsatzsteuerG
– KörperschaftsteuerG

 

– VereinsRL 2001
– KörperschaftsteuerRL 2001
– UmsatzsteuerRL 2000
– LiebhabereiRL 2012 

Diese können im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/findok/ kostenlos abgefragt werden.