REGELUNG FÜR AUSLÄNDERSTEUER

Änderung des Erlasses zur Abzugsbesteuerung bei ausländischen Künstlern:

WirkenausländischebeschränktesteuerpflichtigePersonenaninländischenkulturellenodersportlichenVeranstaltungen mit, dann muss von diesen Honoraren eine Abzugssteuer von 20% der Bruttobeträge (bzw. in bestimmten Fällen 35% der Nettoeinkünfte) einbehalten werden.
Bereits nach bisheriger Erlaßregelung konnte auf den Einbehalt der Abzugsteuer verzichtet werden, wenn die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person für ihre Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß §26Z4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 440 Euro pro Veranstaltung bzw. maximal 900 Euro vom selben Veranstalter bezogen hat. Diese Grenzen wurden nun mehr generell auf 1.000 Euro angehoben. Außerdem kann die Vereinfachungsregelung auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (z.B. im Rahmen von Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, angewendet werden.

Beispiel: Eine ausländische Unterhaltungsband wird für ein Vereinsfest engagiert. Die Band besteht aus sechs Mitgliedern, darüber hinaus sind zwei Tontechniker im Einsatz. Das vereinbarte Honorar für diesen Auftritt beträgt EUR 7.000,–.

Das Honorar setzt sich wie folgt zusammen:
– Künstlerhonorar EUR 4.800,– (pro Bandmitglied EUR 800,–)
– Musikanlage und Technik EUR 1.800,–
– Honorar für Vermittlungsagentur EUR 400,–

Die Vereinfachungsregel ist anwendbar, weil das Honorar pro Künstler den Betrag von EUR 1.000,– nicht übersteigt. Voraussetzung ist aber eine getrennte oder entsprechend aufgegliederte Abrechnung unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen auftretenden Künstler.

Wie bisher ist auch weiterhin eine entsprechende Erklärung jedes einzelnen ausländischen Künstlers (Bandmitglieds) abzugeben, dass die jährlichen Einkünft ein Österreich den Betrag von EUR 2.000,– nicht übersteigen werden. Der Veranstalter muss die Identität der ausländischen Künstler (Kopie aus dem Reisepass) sowie Wohnort und Adresse zu den Unterlagen nehmen (Aufbewahrungsfrist!).

Die neue Erlassregelung ist ab 10. März 2011 anzuwenden. Erlass des BMF, GZBMF-010221/0678-IV/4/2011 vom 10.03.2011. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

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